Ein neuer Beschluss des Verfassungsgerichts in Karlsruhe wird bei der Errichtung von Windkraftanlagen bzw. -parks bedeutend. Demnach können die Betreiber von Windparks durch ein Bundesland dazu verpflichtet werden, die Bürgerinnen und Bürger daran zu beteiligen. Dem Bericht nach heißt es, dass die Anwohner und standortnahe Gemeinden beteiligen können müssen – dies allerdings ist keine Pflicht, sich beteiligen zu müssen.
Betreiber von Windparks müssen Beteiligung von Bürgern und Gemeinden zulassen – und Erträge ausschütten
„Betreiber von Windparks können dazu verpflichtet werden, Bürger und standortnahe Gemeinden finanziell an den Projekten zu beteiligen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor, der am Donnerstag veröffentlicht wurde.
Konkret ging es in dem Verfahren um ein Gesetz in Mecklenburg-Vorpommern. Dieses verpflichtet die Betreiber von Windenergieanlagen, Windparks nur durch eine eigens dafür zu gründende Projektgesellschaft zu betreiben. Anwohner sowie standortnahe Gemeinden müssen sich durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder stattdessen durch den Erwerb von Sparprodukten durch die Anwohner und die Zahlung einer Abgabe an die Gemeinde mit insgesamt mindestens 20 Prozent an deren Ertrag beteiligen können. Dadurch soll die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen verbessert und so der weitere Ausbau der Windenergie an Land gefördert werden. Die damit verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung seien hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger rechtfertigen zu können, teilten die Karlsruher Richter zur Begründung mit. Die Verfassungsbeschwerde eines Betreibers aus Mecklenburg-Vorpommern blieb erfolglos (Beschluss vom 23. März 2022, 1 BvR 1187/17).“
Bericht mit Material der dts Nachrichtenagentur
Foto: Windrad, über dts Nachrichtenagentur