Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat eine entscheidende Weichenstellung vorgenommen, indem es das 2022 während der Coronapandemie verhängte Betretungs- und Tätigkeitsverbot für eine Pflegerin aufgehoben hat. Beobachter meinen, diese Entscheidung könnte bedeutende Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung haben und wirft Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der damaligen Corona-Regelungen auf.
RKI-Protokolle vollkommen entschwärzt – ein Hilfe für das Gericht!
Eine bemerkenswerte Besonderheit dieses Falls ist die erstmalige Berücksichtigung der ungeschwärzten Protokolle des Robert-Koch-Instituts (RKI) durch ein deutsches Gericht. Diese Protokolle, die sowohl veröffentlichte als auch geleakte Informationen enthalten, wurden verwendet, um die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungen zu hinterfragen. Nun ein juristischer Tiefschlag für die damals und aktuell herrschende Politik:
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts, bestehend aus drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern, kam zu dem Schluss, dass die damalige Corona-Verordnung das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und die Berufsfreiheit verletzte. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die Verordnung als verfassungsgemäß bewertet hatte.
Ein zentrales Element im Prozess war die Aussage des RKI-Präsidenten Lars Schaade. Er machte deutlich, dass viele Maßnahmen während der Pandemie möglicherweise eher auf Management-Entscheidungen beruhten, die politisch motiviert gewesen sein könnten. Diese Aussage legt nahe, dass das RKI in seiner Entscheidungsfindung möglicherweise nicht vollständig unabhängig war.
Das Gericht stellte zudem fest, dass das RKI verpflichtet gewesen wäre, das Bundesgesundheitsministerium über neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu informieren. Die Impfpflicht, die auf den Empfehlungen des RKI basierte, wird nun durch die offengelegten Protokolle infrage gestellt, was die damaligen Entscheidungen der Bundesregierung in ein neues Licht rückt.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat beschlossen, die damalige Corona-Verordnung erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen. Dabei soll geklärt werden, ob § 20a des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 18. März 2022 mit den Grundrechten vereinbar ist. Zum damaligen Zeitpunkt war die neue Bundesregierung mit Gesundheitsminister Lauterbach bereits im Amt.
Es wird nun spannend zu sehen, wie das Bundesverfassungsgericht auf diese erneute Prüfung reagieren wird und welche Auswirkungen dies auf die deutsche Rechtsprechung und die politischen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung haben könnte.