Die Wirtschaftskraft in Deutschland hat während der Corona-Pandemie nachgelassen. Nun steigt die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen einem Bericht nach „deutlich“ an.
Insolvenzen in Deutschland: Die verspätete Corona-Quittung?
„Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist im März 2022 um 27,0 Prozent gegenüber dem Vormonat gestiegen. Das teilte das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Angaben am Donnerstag mit.
Bereits im Februar hatten sie um 4,2 Prozent gegenüber Januar zugelegt. Die Insolvenzzahlen waren im Verlauf der Corona-Pandemie durch gesetzliche Sonderregelungen und Wirtschaftshilfen zeitweise deutlich zurückgegangen; seit Mai 2021 sind keine Sonderregeln aufgrund der Corona-Pandemie mehr in Kraft. Die vorläufige Zahl der beantragten Regelinsolvenzverfahren gibt frühe Hinweise auf die künftige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen, für die derzeit endgültige Ergebnisse bis zum Berichtsmonat Januar 2022 vorliegen. Hier waren die Werte zuletzt gesunken: Im ersten Monat des Jahres meldeten die deutschen Amtsgerichte 1.057 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 4,6 Prozent weniger als im Januar 2021 und rund 34 Prozent weniger als vor der Corona-Pandemie im Januar 2020. Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im Januar 2022 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 1,4 Milliarden Euro. Im Januar 2021 hatten sie bei rund 3,7 Milliarden Euro gelegen. Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Baugewerbe mit 206 Fällen (Januar 2021: 150; +37,3 Prozent). Es folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 160 Verfahren (Januar 2021: 166; -3,6 Prozent).
Beim zeitlichen Vergleich der Insolvenzzahlen für Unternehmen ist zu beachten, dass das Insolvenzgeschehen in den Jahren 2020 und 2021 von Sonderregelungen geprägt war, so die Statistiker. Von Anfang März 2020 bis Ende 2020 war die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen infolge der Corona-Pandemie ausgesetzt. Diese Regelung galt bis Ende April 2021 weiterhin für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch ausstand. Für diese Unternehmen wurde die Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens erst zum 1. Mai 2021 wieder vollumfänglich eingesetzt. Beruhte der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, war die Insolvenzantragspflicht bis 31. Januar 2022 ausgesetzt. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen stieg im Januar 2022 um 2,1 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit hat sich der starke Anstieg der vergangenen Monate abgeflacht. Er stand im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren.
Dieser Effekt ist mittlerweile offenbar ausgelaufen.“
Bericht mit Material der dts Nachrichtenagentur
Foto: Amtsgericht, über dts Nachrichtenagentur