Wer mit Bargeld bezahlt, ist sich bewusst, dass das eigene Portemonnaie im Lauf der Zeit zunehmend leerer wird. Je nach Höhe der anfänglichen Befüllung und Intensität der getätigten Einkäufe kann die Zeit bis zum nächsten Gang zum Geldautomaten mal kürzer oder länger sein.
Die Entwendung des eigenen Geldbeutels durch einen Langfinger ist nie eine angenehme Erfahrung. Sie kann aber in Abhängigkeit von der enthaltenen Geldmenge etwas leichter ausfallen, wenn nur noch wenige Scheine im Portemonnaie waren und der nächste Gang zum Geldautomaten unmittelbar bevorstand.
Bei verlorenen Kredit- oder EC-Karten fällt dieser Aspekt fort. Hier ist der Kunde nach geltender Rechtsprechung in der Vollhaftung, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die PIN auf der Kreditkarte vermerkt wurde oder im Portemonnaie ein Zettel mit den entsprechenden geheimen Informationen vorhanden war.
Höhere Obergrenzen, höhere Haftung des Kunden
Besonders kritisch sind jene Momente, in denen der eigene Geldbeutel unbeaufsichtigt war. Die im Café über die Stuhllehne gehängte Handtasche oder die Jacke, die an der Garderobe aufgehängt wird, obwohl das Portemonnaie noch in der Innentasche steckt, sind solche Momente, in denen Vollhaftung des Kunden wegen mangelnder Sorgfalt zu greifen beginnt.
In Grenzen hält sich der Schaden nun nur noch, wenn der Kunde schnell ist und die Karte unverzüglich sperren lässt. Ist der Dieb in dieser Zeit schneller, entsteht durch die von den Banken deutlich erhöhten Obergrenzen für die bargeldlose Bezahlung auch ein deutlich höherer Schaden, denn der Langfinger wird kaum so freundlich sein, nicht den maximal möglichen Betrag abzuheben.
Da die Bank bis zum Eingang der Kartensperre verpflichtet ist, alle mit der Karte getätigten Bezahlvorgänge zu begleichen, kann ein spät erkannter Diebstahl trotz sofortiger Reaktion des Kunden sehr unangenehme Konsequenzen haben und durchaus einen beträchtlichen Schaden hervorrufen.