Von der Leyen: EU-Gericht behauptet „Rechtsbruch bei Impf-Verträgen“

Von der Leyen

Jetzt steht die Wiederwahl von Ursula von der Leyen durch das EU-Parlament an. Wird sie sich über die Ziellinie bringen? Denn ausgerechnet jetzt werden „erste Forderungen nach einem Verzicht auf eine Kandidatur laut“. Der Grund: Bei den Impfstoff-Verträgen zur Lieferung der Covid-Impfstoffe habe es einen Rechtsbruch gegeben, so ein EU-Gericht.

Impfstoffe: Was hat von der Leyen wie viel und warum bestellen lassen?

Das Problem bei der Bestellung ist aktuell weniger der Umfang noch der Preis der Impfstoffe, sondern der Umstand, dass die EU-Kommission unter von der Leyens Leitung offenbar mit der Geheimhaltung von Informationen einen Rechtsbruch begangen habe.

Die EU-Kommission sei mit Blick auf mögliche Interessenkonflikten und Entschädigungsregeln zur Offenheit oder zu einer deutlicheren Offenheit verpflichtet, so der Europäische Gerichtshof (EuGH). Allerdings kann dieses Urteil noch angefochten werden.

Juristisch betrachtet wird damit für die Wiederwahl von der Leyens sicher keine Konsequenz bestehen, da eine solche Anfechtung nicht binnen Stunden vonstatten geht.

Das Gericht allerdings sieht offenbar den „Haftungsausschluss“ als besonders relevant, geht aus einer Pressemitteilung hervor. Die Haftung könne auf Basis der Richtlinie 85/3742 „gegenüber dem Geschädigten nicht durch eine die Haftung begrenzende oder von der Haftung befreiende Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden“, so.

Das Gericht ist der Meinung, „dass der Hersteller für den Schaden haftet, der durch einen Mangel seines Produkts verursacht worden ist“.

Es wäre indes nicht verboten, dass ein Dritter einspringt und die Haftung übernimmt – hier also die EU oder die EU-Kommission. Damit können dann die Hersteller nach einer erfolgreiche Klage die Entschädigungszahlungen entsprechend wieder in Rechnung stellen.

Die EU-Kommission habe nach dem Urteil zudem nicht hinreichend begründet, warum der Zugang zu solchen Klauseln über die Entschädigungsregeln die geschäftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen beeinträchtige. Darauf beruft sich die EU-Kommission bei der „Geheimhaltung“.