Meinungsforschungsinstitute sind derzeit gefragt – denn die Medien leben davon, den Bundestagswahlkampf zu dramatisieren. Aktuell erhalten die Volksvertreter, die in das neue Parlament und in die neue Regierung einziehen wollen, fast täglich neue Wasserstandsmeldungen. Die sind nach wissenschaftlich-statistischen Vorgaben korrekt – und haben doch Einfluss auf das Geschehen. Wer würde die „Die Partei“ oder „Die Basis“ oder „ÖDP“ oder dergleichen wählen, wenn klar ist, dass diese Parteien es gar nicht in den Bundestag schaffen. Die Stimmen werden aufgespalten auf die Parteien, die zumindest 5 % schaffen. Nun gibt es eine überraschende Klage gegen das Forsa-Institut.
Briefwahlstimmen abgefragt
Das Institut hat die Befragten auch danach gefragt, wen sie bei der Briefwahl – gegebenenfalls – angekreuzt haben. Diese Frage allerdings ist rechtlich nicht vorgesehen. Die Meinungsumfragen sind Meinungs- und keine Verhaltensumfragen. In diesem Fall sind die Bedenken sehr konkret.
Denn rechtlich dürfen die Institute das Wahlverhalten gar nicht vor dem Abschluss der Wahlen, hier am 26. September um 18.00 Uhr, bekanntgeben. Das Bundeswahlgesetz beschreibt in § 32, 2: „Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig“.
Dagegen aber hat Forsa verstoßen. Diese Zahlen fließen nun bereits in die Bekanntgabe der Prognosen ein. Das ist insofern auch recht erheblich, als damit gerechnet wird, dass mehr als 50 % aller abgegebenen oder abzugebenden Stimmen per Briefwahl unternommen werden. Ein Teil der Wahlen dürfte jetzt also schon gelaufen sein – und in die Bekanntgabe der Prognosen fließen. Dies dient zwar einem besseren Abbild, hat jedoch möglicherweise auch Einfluss auf die Wahl selbst.