Der sogenannte Warburg-Skandal um Olaf Scholz kann durchaus von einem Untersuchungsausschuss unter die Lupe genommen werden, meint ein „Kurzgutachten“, das die Union in Auftrag gegeben hat. Der Bundestag kann demnach durchaus einen solchen Vorgang in einem Bundesland prüfen, heißt es.
Kurzgutachten: Bundestag darf den Scholz-Fall untersuchen
„Ein juristisches Kurzgutachten hält einen von der Union verlangten Untersuchungsausschuss zur Rolle von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) im Steuerskandal um die Hamburger Warburg-Bank nicht prinzipiell für verfassungswidrig. Das berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ (Donnerstagausgabe).
Der Vermerk der Expertin der Bundestagsverwaltung für den Geschäftsordnungsausschuss bestätigt zwar, dass der Bundestag nicht grenzenlos Vorgänge in den Ländern überprüfen dürfe. Aber er gesteht auch zu: „Eine Kontrolle des Handelns von Landesbehörden durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Bundestages ist verfassungsrechtlich nicht von vorneherein ausgeschlossen.“ Vielmehr sei dies möglich, etwa zur „politischen Bewertung der Aufsichtstätigkeit der Bundesregierung“. Die CDU/CSU will mit dem Ausschuss klären, ob Scholz als Hamburger Bürgermeister 2016 Einfluss auf die Steuerbehörden genommen hat, um die Warburg-Bank zu schützen.
Diese hatte sich in illegale Cum-Ex-Geschäfte verstrickt und sah sich potenziell mit hohen Geldforderungen des Finanzamts konfrontiert. Seit zweieinhalb Jahren widmet sich bereits ein Ausschuss der Hamburger Bürgerschaft den Vorgängen. Die Union im Bundestag hat nun in ihrem Untersuchungsauftrag Fragen formuliert, die die Hamburger Verwaltung betreffen. Dies stieß bei der SPD und einigen Experten auf verfassungsrechtliche Bedenken.
Der ehemalige Bundestagsdirektor Wolfgang Zeh etwa sagte, dass Bund und Länder in „prinzipiell getrennten Verfassungsräumen“ agierten. Die Union hält dem entgegen, dass die Länder bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer, um die es bei den Cum-Ex-Geschäften ging, im Auftrag des Bundes handelten. Darauf wird auch im Gutachten des Bundestages abgehoben. Der Bundestag verfüge über ein „mittelbares Untersuchungsrecht“, wenn es darum gehe, das Handeln von Landesverwaltungen bei der Ausführung von Bundesgesetzen zu überprüfen.
Die Bundesregierung verfüge über Aufsichtsrechte gegenüber den Ländern. „Die Ausübung dieser Aufsicht kann Gegenstand von Untersuchungsausschüssen sein“, heißt es. Um sein Untersuchungsrecht gegenüber der Bundesregierung ausüben zu können, benötige der Bundestag „Informationen über den Gegenstand der Aufsicht, mithin über die Tätigkeit der Landesexekutive“. Die Union sieht sich durch das Gutachten bestätigt: „Es bestehen auch aus meiner Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Untersuchungsausschuss des Bundestages das Verhalten des Bundeskanzlers in der genannten Affäre um die Warburg-Bank nicht durchleuchten darf“, sagte Fraktionschef Friedrich Merz (CDU) der SZ. Stephan Thomae, Parlamentarischer Geschäftsführer der FDP im Bundestag, sagte der Süddeutschen, seine Fraktion sei „konstruktiv und gesprächsbereit, was größtmögliche Transparenz im Falle Cum-Ex betrifft“.
Es gebe aber „klare verfassungsrechtliche Vorgaben“, was ein Ausschuss des Bundestages „leisten kann und darf“, sagte er. Aus der Prüfung der Bundestagsverwaltung ergebe sich, dass der Untersuchungsauftrag der Union „über das Ziel hinausschießt“, wo er das Handeln von Hamburger Senat beziehungsweise Bürgerschaft direkt betreffe. „Es liegt jetzt an der Unionsfraktion, einen verfassungsfesten Vorschlag vorzulegen.“ Ähnliche Signale kommen von den Grünen. Ein Untersuchungsausschuss kann zwar auf Verlangen eines Viertels der Abgeordneten des Bundestags eingesetzt werden, wofür die Union genügend Stimmen hat.
Der Auftrag muss aber verfassungsgemäß sein.“
Bericht mit Material der dts Nachrichtenagentur
Foto: Bundestag, über dts Nachrichtenagentur