Das Verfassungsgericht hat der Regierung, hier vor allem Nancy Faeser, juristisch eine Niederlage beigefügt. Denn die Regierung hatte eine Untersagungsverfügung gegen „Nius“ erwirkt. Das Verfassungsgericht aber meinte, dem Staat würde kein „grundrechtlicher Ehrenschutz zukommen“. Die Meinungsfreiheit würde besonders dann weit führen, wenn sie eine Kritik an der Regierung und an den Regierenden äußern würde.
Oder mit anderen Worten: Wer die Regierung kritisiert, ächtet nicht die Regierung oder die Demokratie, wie oft als Vorwurf im Raum steht.
Meinungsfreiheit schließt Meinung gegen Regierung ein
Das Portal hatte sich zur Entwicklungshilfe des Staates für Afghanistan geäußert. Demnach würde Deutschland in den vergangenen beiden Jahren 370 Millionen Euro an „die Taliban“ gezahlt haben.
Die Regierung wollte die Unterlassungsverfügung durchsetzen. Die Äußerung wäre geeignet, „das Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit der Bundesregierung zu gefährden“. Dies aber ist nach Meinung des Verfassungsgerichtes eine Meinungsäußerung – und nicht eine (falsche, wie die Regierung wohl insinuieren wollte) Tatsachenbehauptung. Die Erklärung des Verfassungsschutzes ist im Zuge der Diskussion um „Delegitimation“ bedeutend:
„„Dem Staat kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Zwar dürfen grundsätzlich auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, da sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen. Ihr Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik – unter Umständen auch in scharfer Form – abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen. Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.“
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