Nach einem EuGH-Urteil müssen die Betreiber von Suchmaschinen dafür sorgen, dass Links auf nicht richtige Inhalte aus den Suchergebnissen entfernt werden. Dies gelte dann, wenn der Antragsteller nachweise, diese seien „offensichtlich unrichtig“. Im entschiedenen Fall ging es um verlinkte Artikel, die das Anlagemodell einer Gruppe von Investmentgesellschaften falsch darstellten.
„Offensichtlich unrichtig“ – Antragsteller können ohne gerichtlichen Beschluss Löschung durchsetzen
„Suchmaschinen-Betreiber müssen Verweise auf erwiesenermaßen unrichtige Inhalte entfernen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
Demnach müssen die Informationen ausgelistet werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie „offensichtlich unrichtig“ sind. Dabei sei es nicht erforderlich, dass sich dieser Nachweis aus einer gerichtlichen Entscheidung ergebe, so die Luxemburger Richter. Konkret ging es in dem Fall um die Klage von zwei Geschäftsführern einer Gruppe von Investmentgesellschaften. Sie wollten damit erwirken, dass Links zu bestimmten Artikeln ausgelistet werden, die das Anlagemodell dieser Gruppe kritisch darstellten.
Sie machten geltend, dass diese Artikel unrichtige Behauptungen enthielten. Zudem wollten sie, dass sogenannte Thumbnails von ihnen aus den Such-Ergebnissen entfernt werden (C-460/20).“
Bericht mit Material der dts Nachrichtenagentur
Foto: Google-Nutzer am Computer, über dts Nachrichtenagentur