Aus einer Baufinanzierung aussteigen zu wollen, kostet Geld, denn die den Kredit gebende Bank verlangt in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Über ihre Höhe gibt es regelmäßig Streit. Ein Fall wurde in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verhandelt (Aktenzeichen: XI ZR 320/20).
Das Gericht erkannte zwar an, dass eine Bank das Recht habe, eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung zu verlangen. Dieser Anspruch sei jedoch ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
Eine Revision beim Bundesgerichtshof BGH hatten die Frankfurter Richter nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung des OLG hatte die Commerzbank als Verlierer des Prozesses beim BGH Beschwerde eingelegt. Sie wurde vom BGH inzwischen abschlägig beschieden.
Die Berechnungsmethode muss klar und verständlich beschrieben werden
Die Berliner Kanzlei Gansel, die in Frankfurt das Urteil gegen die Commerzbank vor dem OLG erstritten hatte, wertet die Entscheidung der Richter am BGH als eine deutliche Stärkung der Positionen der Kreditnehmer. Mit ihr habe sich der BGH faktisch der Entscheidung des OLG Frankfurt angeschlossen.
Während die Commerzbank die Ansicht vertrat, dass bei der Darstellung der Methode für die Berechnung für die Vorfälligkeitsentschädigung eine Benennung der wesentlichen Parameter in groben Zügen ausreichend ist, forderte das OLG Frankfurt von den Banken, dass die Angaben in den Verträgen gemäß den gesetzlichen Vorschriften „klar, prägnant, verständlich und genau“ zu sein hätten.
Die Entscheidung des BGH dürfte auch für andere Bankkunden von Bedeutung sein. Mit ihr wird zwar nicht die Rechtmäßigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung an sich in Frage gestellt, wohl aber bleiben nach Ansicht von Verbraucherschützern auch weiterhin einzelne Verträge angreifbar, weil die Berechnung der Entschädigung in ihnen viel zu kompliziert und unverständlich erklärt sei.