Privatversicherte Patienten mögen vielen Ärzten lieber sein, weil sich höhere Behandlungshonorare abrechnen lassen, doch den Löwenanteil ihrer Einnahmen erzielen die Mediziner eindeutig mit den gesetzlich versicherten Patienten. Eine neue Erhebung des Statistischen Bundesamts (Destatis) bestätigt diesen Befund, denn im Jahr 2019 betrug der Anteil der Einnahmen, die mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet wurden, 71,2 Prozent.
Nur 25,9 Prozent der Einnahmen resultierten aus der Privatabrechnung, 2,9 Prozent entstammen aus sonstigen selbstständigen ärztlichen Tätigkeiten. Deutlich niedriger liegt der Anteil Kassenabrechnungen bei den Zahnärzten. Hier gehen nur 51,6 Prozent der Einnahmen auf Kassenleistungen zurück. Praxen von psychologischen Therapeuten rechneten 87,4 Prozent ihrer Honorare mit den gesetzlichen Krankenkassen ab.
Vor dem Jahr 2019 war die Erhebung zuletzt im Jahr 2015 durchgeführt worden. Bei einem Vergleich der beiden Erhebungen fällt auf, dass die Anteile der Einnahmen aus Kassenabrechnung (2015: 70,4 Prozent), aus Privatabrechnung (26,3 Prozent) sowie aus sonstigen selbstständigen ärztlichen Tätigkeiten (3,3 Prozent) nahezu stabil geblieben sind.
Deutliche Unterschiede beim Reinertrag
Insgesamt kam eine durchschnittliche Arztpraxis im Jahr 2019 auf Gesamteinnahmen von 602.000 Euro. Diesen Einnahmen standen Aufwendungen in einer Höhe von 306.000 Euro je Arztpraxis gegenüber. Was einem Reinertrag von 296.000 Euro pro Praxis entsprach. Die Reinerträge variieren innerhalb der verschiedenen Fachgruppen jedoch erheblich. So kommen Allgemeinmediziner beispielsweise nur auf einen durchschnittlichen Reinertrag von 252.000 Euro.
In den Zahnarztpraxen lagen sowohl die durchschnittlichen Einnahmen mit 721.000 Euro als auch die Aufwendungen mit 470.000 Euro deutlich über denen der normalen Arztpraxen. Der durchschnittliche Reinertrag je Zahnarztpraxis fiel dagegen mit 251.000 Euro etwas geringer aus. Psychotherapeutische Praxen kamen im Berichtsjahr 2019 hingegen auf durchschnittliche Einnahmen von 118.000 Euro. Ihnen standen Aufwendungen in Höhe von 33.000 Euro gegenüber, wodurch sich ein Reinertrag von 85.000 Euro je Praxis ergab.
Der Reinertrag ist allerdings noch nicht mit dem Nettogewinn einer Arztpraxis gleichzusetzen. Um diesen zu ermitteln, müssen vom Reinertrag noch die ggf. zu zahlenden Kosten für Praxisübernahmen sowie die Aufwendungen für die Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Krankenversicherung der Praxisinhaber und deren Familienangehörigen sowie die Beiträge zu Versorgungseinrichtungen der Ärzte abgezogen werden.