Die Regierung überlegt in diesen Tagen, wie der Verbreitung der Corona-Pandemie Einhalt entgegengebracht werden kann. Die „Welt“ hat dazu zwei Strafrechtsprofessorinnen einen Kommentar schreiben lassen, Frauke Rostalski und Elisa Hoven. Diese beschreiben darin die neuen Herausforderungen, vor die uns das Corona-Virus gestellt habe. Dabei seien weit reichende Freiheitsbeschränkungen auf „unsicherer Grundlagen getroffen“ worden.
Werden die staatlichen Maßnahmen beendet?
Sie beschreiben, die Entwicklung von Impfstoffen könne die Maßnahmen beendet haben. Doch weiterhin würde über Schulschließungen diskutiert ebenso wie über die Öffnung der Universitäten. Vor allem aber würden den Nicht-Geimpften „empfindliche gesellschaftliche Nachteile“ angedroht.
Aus rechtlicher Sicht klären sie die Fehlannahmen auf, die sie identifizieren:
- Wenn Inzidenzwerte stiegen, müssten – angeblich – unweigerlich weitere Maßnahmen vereinbart werden. Dies sei bereits nicht mehr in der Diskussion, da die Werte nichts über die tatsächlichen Symptome zeigten. Die Maßnahmen könnten nicht darüber täuschen, dass die Wirkungen auf verschiedene Personengruppen unterschiedlich sind. Der Anstieg der Zahlen im Herbst, der absehbar sei, wäre daher für sich genommen nicht problematisch.
Wenn die Angehörigen von Risikogruppen durch Impfstoffe geschützt seien, dann wären die erhöhten Werte auf die Infektionen von jüngeren Gruppen zurückzuführen. Die aber wären nicht besonders gefährdet, zumindest nicht über das, was wir als „allgemeines Lebensrisiko“ bezeichnen würden. Daher sei nicht ohne Weiteres damit zu rechnen, dass das Gesundheitssystem zusammenbrechen würde.
Da es nur zu einem allgemeinen Lebensrisiko komme, dürften an die Inzidenzwerte – die ja steigen werden – keine Maßnahmen geknüpft werden.
- Die Fehlannahme, es müssten bis zu 85 % der Menschen geimpft sein, bevor die Maßnahmen beendet werden können
Aus rechtlicher Sicht ist diese Annahme dem Bericht nach nicht nachzuvollziehen. Dies sei ein „gefährliches Staatsverständnis“, schütze der Staat doch nicht vor den allgemeinen Lebensrisiken und könne gleichzeitig die Ausübung der Grundrechte unterbinden. Dies sei nicht verhältnismäßig.