Die Corona-Politik in Deutschland scheint auch bei Juristen nicht durchgängig nachvollziehbar oder juristisch haltbar zu sein. So hat ein Amtsrichter aus Weimar nun einem Angeklagten geholfen (Az. 6 OWi – 523 Js 202518/20), der gegen die Auflagen verstoßen hatte. Der wiederum hat im April 2020 mit zumindest weiteren Menschen und aus insgesamt 8 Haushalten einen Kindergeburtstag in einem Hinterhof gefeiert, so die Polizei in einem „Einsatzbericht“. Die damalige Verordnung hatte vorgesehen, es dürfe nur eine „haushaltsfremde“ Person dabei sein.
Der Richter wiederum hat die gesamte Verordnungspolitik angegriffen. Gesetze dürften nicht „Pauschalanordnungen“ treffen, sondern müssten sehr genau den Regelungsbedarf darlegen. Das Infektionsschutzgesetz wiederum besagt, die „zuständige Behörde (habe) die notwendigen Schutzmaßnahmen“ zu treffen. Dies sei zwar möglich, wenn es um die Schließung ganzer Einrichtungen geht. Kontaktverbote aber könnten nicht den Behörden überlassen werden. Denn ein allgemeines Kontaktverbot, so dieser Richter, würde „so weit“ in die Freiheitsrechte der Bürger eingreifen, dass dies wiederum nicht von der Behörde im Vorbeigehen angeordnet werden kann.
„Beispielloses Ereignis“
Doch, genau dies geht, so Juristen, wenn es ein „beispielloses Ereignis“ sei. Dies wiederum sei sozusagen so beispiellos, dass der Gesetzgeber nicht vorher Regelungen darüber treffen kann. „Tichys Einblick“ wieder zitiert hier aus dem Urteil: „Bereits im Jahr 2013 lag dem Bundestag eine unter Mitarbeit des Robert Koch-Instituts erstellte Risikoanalyse zu einer Pandemie durch einen „Virus Modi-SARS“ vor, in der ein Szenario mit 7,5 Millionen (!) Toten in Deutschland in einem Zeitraum von drei Jahren beschrieben und antiepidemische Maßnahmen in einer solchen Pandemie diskutiert wurden (Bundestagsdrucksache 17/12051). Der Gesetzgeber hätte daher im Hinblick auf ein solches Ereignis, das zumindest für „bedingt wahrscheinlich“ (Eintrittswahrscheinlichkeit Klasse C) gehalten wurde, die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes prüfen und ggf. anpassen können.“
Das ist nichts als eine klare Klatsche für die Regierung. Die hätte diese Fälle vorbereiten können. Es gab aber: Nichts. Keine Masken, keine hinreichende medizinische Vorkehrung und all das, woran wir heute kranken. Der Richter wiederum zitiert zudem den Statistiker John Ioannidis, der bei dieser Pandemie keine massive Übersterblichkeit zieht. Dies entzieht – nach Auffassung dieses Richters – der Regierung die Kompetenzen für eine Generalklausel.